§ 8 PsychKHG
Psychiatriebericht
1Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Situation der psychiatrischen Versorgung im Saarland. 2Der Bericht soll epidemiologische Basisdaten bezogen auf die Wohnbevölkerung des Saarlandes enthalten sowie die bestehende Versorgungslandschaft gemäß Sozialgesetzbuch abbilden und Veränderungen deutlich machen.