§ 33 PsychKHG
Aktenführung
1Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen. 2Die §§ 630f und 630g BGB gelten entsprechend.
1Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen. 2Die §§ 630f und 630g BGB gelten entsprechend.