§ 3 PsychKHG
1Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die Hilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus Personen nach § 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben. 2Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen.
1Beratung und Informationsangebote können auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einer psychisch kranken Person in Beziehung stehen. 2Sie sollen Verständnis für die besondere Lage der psychisch erkrankten Person wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Unterstützung der psychisch erkrankten Person fördern.
Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht.