§ 20 PsychKHG
Aufnahme
1Die untergebrachte Person ist durch die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt unverzüglich zu untersuchen und in einer für sie verständlichen Form und Sprache über das Ergebnis der Untersuchung sowie über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung aufzuklären. 2Sollte es ihr Gesundheitszustand nicht erlauben, ist dies so bald wie möglich nachzuholen. 3Rechtlichen Betreuern, Vorsorgebevollmächtigten und Sorgeberechtigten ist Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. 4Die Aufklärung ist zu dokumentieren und von der untergebrachten Person sobald als möglich mit Unterschrift zu bestätigen. 5Die Unterschriftsverweigerung ist ebenfalls, idealerweise mit Angabe einer bezeugenden Person, zu dokumentieren.