Erwägungsgrund 35 32004L0109
Um neuen Entwicklungen auf den Wertpapiermärkten Rechnung zu tragen, kann es notwendig sein, technische Durchführungsmaßnahmen für die Vorschriften dieser Richtlinie zu erlassen. Die Kommission sollte deshalb ermächtigt werden, nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, soweit durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie handelt.