Erwägungsgrund 34 32004L0109
Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und angemessen begründeten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, sollte die Kommission die Entwürfe von Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.