Erwägungsgrund 27 32004L0109
Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, bei der Veröffentlichung von Informationen verfahren müssen, auch für Emittenten gelten, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vertrags fallen. Auch sollte sichergestellt werden, dass alle zusätzlichen zweckdienlichen Angaben über Emittenten aus der Gemeinschaft oder einem Drittland, deren Veröffentlichung in einem Drittland, nicht aber in einem Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.