Erwägungsgrund 1 32008L0073
Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, Sammelstellen für Equiden, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Einrichtungen, Institute und Zentren („tiergesundheitliche Einrichtungen“) gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere genetischem Material von Tieren wie beispielsweise Samen, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.