Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15
Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.
Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“ 2. Anhang I Teil A wird gestrichen.
Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz…
Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen…
Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Normen und Diagnosemethoden in den…
Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie…
Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.