Erwägungsgrund 23 32008L0073
Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ist nicht aktualisiert worden, um dieser Entwicklung und den neuen OIE-Normen Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die genannte Richtlinie zu ändern und in ihren Anwendungsbereich Bestimmungen für den Handel mit und die Einfuhr von genetischem Material von anderen Tieren als Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen aufzunehmen. Bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich sollte es den Mitgliedstaaten überdies gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden. Desgleichen sollte es den Mitgliedstaaten bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften für die Einfuhr von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden.