Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die Erstellung der Listen sonstiger zugelassener Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.
Erwägungsgrund 17 32008L0073Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen