Erwägungsgrund 21 32008L0073
In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ist vorgesehen, dass für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen müssen und bei über sechs Wochen alten Tieren auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben müssen. Aufgrund traditioneller Haltungsmethoden und Handelsgepflogenheiten sind in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften über die Tests vor der Verbringung aufgetreten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die intradermale Tuberkulinprobe an einem anderen Ort als dem Ursprungsbetrieb durchgeführt werden kann; der entsprechende Ort ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.