Erwägungsgrund 45 32008L0098
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen sind, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, unter anderem Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Makler, Händler, Transport- und Sammelunternehmen sowie Anlagen und Unternehmen, die Abfälle behandeln und Abfallbewirtschaftungssysteme durchführen. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden können die Mitgliedstaaten ferner Maßnahmen ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.