Erwägungsgrund 21 32008L0098
Beseitigungsverfahren, die in der Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich der Einbringung in den Meeresboden bestehen, unterliegen ferner internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 13. November 1972 und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 in der im Jahr 2006 geänderten Fassung.