Art. 41 32010L0035
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure die in den Kapiteln 2 und 5 festgelegten Bestimmungen einhalten. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 12 bis 15 ergriffen werden.