Erwägungsgrund 11 32010L0073
Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission jeweils eine Definition der Begriffe „Primärmarkt“, „Sekundärmarkt“ und „öffentliches Angebot“ vorlegen.