Erwägungsgrund 27 32010L0073
Um die in Erwägung 41 der Richtlinie 2003/71/EG dargelegten Grundsätze einzuhalten, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere können delegierte Rechtsakte erforderlich sein, um die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Schwellenwerte und Definitionen für geringe Marktkapitalisierung und KMU zu aktualisieren und im Anschluss an das Ergebnis der Diskussion, die durch die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2009 über Anlageprodukte für Kleinanleger in Gang gesetzt wurde, den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der Zusammenfassung zu präzisieren und Inhalt und Form der Zusammenfassung für die Wertpapiere so weit wie möglich an dem Ergebnis dieser Diskussion auszurichten, um die doppelte Erstellung von Dokumenten und eine mögliche Verwirrung der Anleger zu vermeiden und die Kosten möglichst gering zu halten.