Erwägungsgrund 9 32010L0073
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Kleinanlegern und beruflichen Anlegern unter dem Aspekt der Anlagekapazität, da in jüngster Zeit offenbar auch Kleinanleger Investitionen von über 50000 EUR in einer einzigen Transaktion getätigt haben. Daher ist es angezeigt, den genannten Schwellenwert zu erhöhen und andere Bestimmungen, in denen auf diesen Schwellenwert verwiesen wird, entsprechend zu ändern. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Anpassungen sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldtitel eine Bestandsschutzklausel bezüglich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, eingeführt werden.