Erwägungsgrund 13 32010L0073
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.