Erwägungsgrund 25 32010L0073
Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts übermitteln, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gesandt wird, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Sicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, ob und wann die Übermittlung stattgefunden hat.