Erwägungsgrund 26 32010L0073
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass das Europäische Parlament die Maßnahmenentwürfe und Entwürfe von Durchführungsrechtsakten sowie alle anderen einschlägigen Informationen erhält, bevor die Kommission über die Gleichwertigkeit der in einem bestimmten Drittland erstellten Prospekte entscheidet.