Erwägungsgrund 29 32010L0073
In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.