Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Internet garantiert einen leichten Zugang zu Informationen. Der Prospekt sollte zur Gewährleistung einer besseren Zugänglichkeit für die Anleger immer in elektronischer Form auf der einschlägigen Website veröffentlicht werden. Ist eine andere Person als der Emittent für die Erstellung des Prospekts verantwortlich, genügt es, wenn diese Person den Prospekt auf der Website dieser Person veröffentlicht.
Erwägungsgrund 22 32010L0073Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen