Erwägungsgrund 8 32010L0073
Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) insofern einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten wird, als ein einheitliches Regelwerk geschaffen wird und ein kohärenterer Ansatz in Bezug auf die Prüfung und Billigung von Prospekten gefördert wird. Die Kommission sollte eine Überprüfung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Richtlinie 2003/71/EG in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats vornehmen. Im Anschluss an diese Überprüfung sollte sie prüfen, ob die Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte.