Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Um außerdem die Flexibilität zu erhöhen, sollten Emittenten die Möglichkeit haben, das Registrierungsformular auch nach dem Verfahren für Prospektnachträge zu aktualisieren.
Erwägungsgrund 20 32010L0073Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen