Erwägungsgrund 26 32011L0070
Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung radioaktiver Strahlenquellen durch eine zuständige Regulierungsbehörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben deren Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung radioaktiver Strahlenquellen durch eine zuständige Regulierungsbehörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben deren Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.