Erwägungsgrund 3 32011L0070
Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.
Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.