Erwägungsgrund 37 32011L0070
Auch wenn anerkannt wird, dass in dem nationalen Rahmen radiologische und nichtradiologische Gefahren im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen berücksichtigt werden sollten, werden nichtradiologische Gefahren von dieser Richtlinie nicht erfasst; diese fallen unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.