Erwägungsgrund 35 32011L0070
Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen stattfinden oder geplant sind, wäre es eine unangemessene und unnötige Verpflichtung, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf abgebrannte Brennelemente umsetzen zu müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher von der Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf abgebrannte Brennelemente beziehen, ausgenommen werden, solange sie nicht beschlossen haben, Tätigkeiten aufzunehmen, die mit Kernbrennstoffen in Verbindung stehen.