Erwägungsgrund 9 32013L0055
Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Berufsqualifikationen erforderlich ist und wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist. Keinesfalls sollten die Bedingungen für eine solche vorherige Prüfung von Berufsqualifikationen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs strenger als im Rahmen der Vorschriften über die Niederlassung sein. Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, sollte durch die Richtlinie 2005/36/EG nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt werden, eine Pflicht des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit berufsmäßigen Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Vorschriften nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt aufzuerlegen.