Erwägungsgrund 24 32013L0055
Das Funktionieren der Regelung der automatischen Anerkennung hängt vom Vertrauen in die Ausbildungsanforderungen ab, die die Qualifikationen der Berufsangehörigen untermauern. Daher ist es wichtig, dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesondere im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.