Erwägungsgrund 18 32013L0055
Um ein hohes Niveau der öffentlichen Gesundheit und Patientensicherheit in der Union zu gewährleisten und die Richtlinie 2005/36/EG zu modernisieren, müssen die Kriterien geändert werden, die für die Festlegung der ärztlichen Grundausbildung verwendet werden, damit die Bedingungen, die sich auf die Mindestzahl von Jahren und Stunden beziehen, kumulativ angewandt werden. Ziel dieser Änderung ist es nicht, die Ausbildungsanforderungen für die ärztliche Grundausbildung zu senken.