Erwägungsgrund 37 32013L0055
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.