Erwägungsgrund 31 32013L0055
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung der in Artikel 21 Absatz 6 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aktualisierung des Anhangs I, die Aktualisierung und Klarstellung der in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer Facharztrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3, die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen und die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.