Erwägungsgrund 16 32013L0055
Die Regelung der automatischen Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsanforderungen hängt von der rechtzeitigen Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise durch die Mitgliedstaaten und die entsprechende Veröffentlichung durch die Kommission ab. Andernfalls besteht für Inhaber solcher Ausbildungsnachweise keine Garantie, dass diese automatisch anerkannt werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die Prüfung neu gemeldeter Bezeichnungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge erteilen, die den Mindestausbildungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG genügen müssen.