Erwägungsgrund 23 32013L0055
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG hat eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten entschieden, den Zugang zu allen Tätigkeiten im Bereich der Pharmazie und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgrund der Anerkennung von Qualifikationen von Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, zuzulassen. Eine solche Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation sollte allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, nicht diskriminierende Vorschriften beizubehalten, die eine geografische Verteilung von Apotheken in ihrem Hoheitsgebiet regeln, weil durch die Richtlinie 2005/36/EG solche Vorschriften nicht koordiniert werden. Allerdings sollte eine Abweichung von der automatischen Anerkennung von Qualifikationen, die immer noch für einen Mitgliedstaat notwendig ist, Apotheker nicht mehr ausschließen, die bereits durch den Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, anerkannt wurden und schon seit einer bestimmten Zeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats rechtmäßig und tatsächlich als Apotheker tätig sind.