Erwägungsgrund 28 32013L0055
In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG und der Festlegung eines einheitlichen Ansprechpartners besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger unterstützen und — auch in Einzelgesprächen — beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln in komplexen Einzelfällen von Bürgern auf nationaler Ebene weiterverfolgt wird. Erforderlichenfalls würden die Beratungszentren als Verbindungsstelle zu zuständigen Behörden und Beratungszentren in anderen Mitgliedstaaten fungieren. Hinsichtlich des Europäischen Berufsausweises sollte es den Mitgliedstaaten freistehen zu entscheiden, ob die Beratungszentren entweder als zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat fungieren oder die jeweilige zuständige Behörde bei der Bearbeitung von Anträgen auf einen Europäischen Berufsausweis und der Verarbeitung der innerhalb des IMI erstellten Einzeldatei des Bewerbers (im Folgenden „IMI-Datei“) unterstützen sollten. Im Kontext der Dienstleistungsfreiheit können die Beratungszentren in dem Fall, dass der betreffende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, auch am Austausch von Informationen teilnehmen, die für die Zwecke der behördlichen Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden.