Erwägungsgrund 29 32014L0066
Im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, z. B. Geldbußen, vorsehen. Diese Sanktionen könnten unter anderem Maßnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sein. Die Sanktionen könnten gegen die aufnehmende Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat verhängt werden.