Erwägungsgrund 44 32014L0066
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungs-verfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Drittstaatsangehörigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.