Erwägungsgrund 8 32014L0066
Die Richtlinie sollte unbeschadet des Grundsatzes des Vorrangs der Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angewandt werden, wie dies in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten vorgesehen ist.