Erwägungsgrund 21 32014L0066
Solange dies nicht den in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten festgelegten Grundsatz des Vorrangs der Unionsbürger verletzt, ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
Solange dies nicht den in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten festgelegten Grundsatz des Vorrangs der Unionsbürger verletzt, ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.