Erwägungsgrund 34 32014L0066
Wird ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte ein Mitgliedstaat berechtigt sein, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für den Zweck eines unternehmensinternen Transfers in sein Hoheitsgebiet einreist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.