Erwägungsgrund 19 32018L0410
Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.