Erwägungsgrund 29 32018L0410
Die in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten, insbesondere was die Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und über das Unionsregister anbelangt, dazu dienen, die Regeln zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern, ohne jedoch die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Bei der Vorbereitung dieser Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere die Wirksamkeit vereinfachter Überwachungsregeln, auch für Notstromaggregate, unter Berücksichtigung der Betriebsstunden pro Jahr, und für andere Kleinemittenten, sowie die Möglichkeiten, ob diese Regeln weiter ausgedehnt werden können, bewerten.