Erwägungsgrund 28 32018L0410
Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte, die Angelegenheiten regeln, für die der Kommission mit dieser Richtlinie die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtakten übertragen wurde, bleiben gültig, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Im Falle des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission wird die letzte Spalte in Anhang I aufgehoben, wenn und sobald die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung erlässt. Im Interesse einer besseren Vorhersehbarkeit und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollte der Beschluss 2014/746/EU der Kommission bis Ende 2020 gültig bleiben.