Erwägungsgrund 20 32018L0410
Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte ermöglicht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Zuteilungszeitraums nachholen können. Gleichzeitig dürfen Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands Anlagen vom EU-EHS ausschließen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Zuteilungszeitraums weniger als 2500 t CO2-Äquivalent emittiert haben, sowie für Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem Jahr dieses Zeitraums von drei Jahren in Betrieb waren. Es sollte weiterhin möglich sein, zusätzliche Tätigkeiten und Gase in das System einzubeziehen, ohne dass diese als neue Marktteilnehmer gelten. Diese Möglichkeit, nach 2020 zusätzliche Tätigkeiten und Gase einzubeziehen, sollte die unionsweite Menge der Zertifikate im Rahmen des EU-EHS und die sich daraus ergebenden Beträge unberührt lassen.