Erwägungsgrund 26 32018L0410
Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 8, Artikel 10 Absatz 21, Artikel 10d, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhänge IV und V jener Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.