Erwägungsgrund 31 32018L0410
Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass das Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf ökonomisch möglichst effiziente Weise erreicht und Anlagen genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, wobei besonders betroffene Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und soweit dies mit den anderen Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist, bevorzugt zu behandeln sind.