Erwägungsgrund 21 32018L0410
Nach der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG des Rates festgelegten Verfahren entworfen wurde. Die Kommission hat die Streichung der Berichtspflicht nach der Richtlinie 91/692/EWG vorgeschlagen. Es ist daher angezeigt, den Verweis auf die Richtlinie 91/692/EWG durch einen Verweis auf das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Verfahren zu ersetzen.