Erwägungsgrund 10 32019L0878
Zweck der Vergütungsanforderungen ist die Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements der Institute, indem die langfristigen Interessen der Institute und der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben (Träger eines erheblichen Risikos), aufeinander abgestimmt werden. Zugleich können Tochterunternehmen, die keine Institute sind und daher nicht auf Einzelbasis unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsakten anderen Vergütungsanforderungen unterliegen, die Vorrang haben sollten. Daher sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vergütungsanforderungen grundsätzlich nicht auf konsolidierter Basis für solche Tochterunternehmen gelten. Um etwaige Arbitrage zu verhindern, sollten allerdings die Vergütungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis für Mitarbeiter gelten, die in Tochterunternehmen beschäftigt sind, die spezifische Dienstleistungen erbringen, wie etwa Vermögensverwaltung, Portfolioverwaltung oder die Ausführung von Aufträgen, sofern diese Mitarbeiter damit betraut sind — unabhängig davon, in welcher Form —, berufliche Tätigkeiten auszuüben, durch die sie auf Ebene der Bankengruppe als Träger eines erheblichen Risikos einzustufen sind. Dies sollte auch Übertragungs- oder Auslagerungsvereinbarungen einschließen, die zwischen dem Tochterunternehmen, das die Mitarbeiter beschäftigt, und einem anderen Institut derselben Gruppe geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Vergütungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis auf eine größere Gruppe von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anzuwenden.